(3)Absatz 3Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wenn dies wegenDie Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Absatz eins, vorzunehmen, wenn dies wegen
des Umfanges ihrer Tätigkeit,
der Präsenz in verschiedenen Ländern,
des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,
der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder
der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.
Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (§ 23) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Abs. 8).Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (Paragraph 23,) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Absatz 8,).