(2)Absatz 2,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses abweichend von Absatz eins, auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:
Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;
das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.
Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Absatz eins und der Freibetrag gemäß Paragraph 103, Ziffer 18 a, finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.