Absatz eins,Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene Devisenpositionen beträgt
- Ziffer eins8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Devisenposition in der Deutschen Mark gegenüber dem Schilling und den ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen,
- Ziffer 21,6 vH der ausgeglichenen Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling und
- Ziffer 34 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH - oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH - besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position - ausgedrückt in Schilling - beträgt.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer eins, ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.