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Bankwesengesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

Offenlegungspflichten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Absatz 6, für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Absatz 8, Ziffer 3, die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.
  2. Absatz 2,Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Absatz eins, als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Absatz eins, vorzunehmen, wenn dies wegen
    1. Ziffer eins
      des Umfanges ihrer Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      der Art der Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      der Präsenz in verschiedenen Ländern,
    4. Ziffer 4
      des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,
    5. Ziffer 5
      der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder
    6. Ziffer 6
      der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.
    Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (Paragraph 23,) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Absatz 8,).
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Sie haben in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in Absatz 7, festgelegten Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und über Vorschriften zur Beurteilung zu verfügen, ob ihre Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile enthalten. Sofern diese Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile nicht enthalten, haben Kreditinstitute ergänzend zu Absatz 7, zusätzlich die notwendigen Informationen zu veröffentlichen. Es sind jedoch nur jene Informationen zu veröffentlichen, die wesentlich, nicht geheim und nicht vertraulich im Sinne des Absatz 5, Ziffer 2, sind.
  5. Absatz 5,Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder
    2. Ziffer 2
      es sich um eine vertrauliche Information handelt, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes schwächen würde. Dazu zählen insbesondere
      1. Litera a
        Informationen über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde;
      2. Litera b
        Informationen, deren Veröffentlichung auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition dadurch schwächen können, dass sie einen unverhältnismäßig detaillierteren Aufschluss über die geographische, branchenmäßige, forderungsklassenbezogene oder bonitätsmäßige Geschäftsstruktur geben als dies für andere Kreditinstitute bei Anwendung gleicher Offenlegungsmaßstäbe der Fall wäre.
    Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich Paragraph 48 d, BörseG anzuwenden.
  6. Absatz 6,Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Absatz 7, darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute
    1. Ziffer eins
      über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen sowie ihre Vergütungspolitik und -praktiken und
    2. Ziffer 2
      über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden
      1. Litera a
        den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b,,
      2. Litera b
        die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß Paragraph 22 g,,
      3. Litera c
        den fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l
    zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Ziffer eins, den in Anhang römisch zwölf, Teil 2 und bezüglich Ziffer 2, den in Anhang römisch zwölf, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen. Die FMA hat in der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, zu beachten.
  8. Absatz 8,Unbeschadet der Absatz eins bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere der gemäß Absatz 7, Ziffer eins und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;
    4. Ziffer 4
      für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.
  9. Absatz 9,Die FMA hat die gemäß Absatz 7, Ziffer eins, zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an CEBS zu übermitteln.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010.

Schlagworte

Rechnungslegungsvorschriften, Börsenvorschriften, Zahlungssystem,
Abrechnungssystem

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40123888

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P26/NOR40123888

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