Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 33

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

20.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraphen 3 und 3 a), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers
    2. Ziffer 2
      Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld
    3. Ziffer 3
      Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher
    4. Ziffer 4
      Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird
    5. Ziffer 5
      Stufe des Pflegegeldes
    6. Ziffer 6
      Art der Behinderung
    7. Ziffer 7
      Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß Paragraph 7
    8. Ziffer 8
      Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß Paragraph 12
    9. Ziffer 9
      Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß Paragraph 13
    10. Ziffer 10
      Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß Paragraph 20, durch Sachleistungen ersetzt wurde
    11. Ziffer 11
      Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 44
    12. Ziffer 12
      Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 500, ASVG und Aufenthaltsstaat
    13. Ziffer 13
      Auszahlungsbetrag der Pflegegelder
    14. Ziffer 14
      Datum und Art der Anträge
    15. Ziffer 15
      Datum und Art der Erledigungen
    16. Ziffer 16
      Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes
    17. Ziffer 17
      Höhe des Betrages, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird
    18. Ziffer 18
      ICD 10 Code.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4,Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.
  5. Absatz 5,Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.
  6. Absatz 6,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,
    2. Ziffer 2
      Beginn der Leistung,
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.
    Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.
  7. Absatz 6 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt einmal jährlich, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPKGH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zum Zweck der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichtserstattung im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens, zur Qualitätssicherung für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (Paragraph 12, BPGG),
    3. Ziffer 3
      Erschwerniszuschlag,
    4. Ziffer 4
      Geburtsjahr,
    5. Ziffer 5
      Geschlecht,
    6. Ziffer 6
      Bundesland,
    7. Ziffer 7
      Übergang des Pflegegeldanspruchs nach Paragraph 13, BPGG sowie der Grund für den Übergang nach Paragraph 13, BPGG,
    8. Ziffer 8
      Information, dass die Person verstorben ist,
    9. Ziffer 9
      ICD 10 Code.
    Die Herstellung eines Personenbezugs bei der Verarbeitung der in diesem Absatz genannten Daten ist untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind von Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu löschen, sobald sie für die in diesem Absatz festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätesten nach 15 Jahren.
  8. Absatz 7,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 3 a, BPGG zum Zweck der Vermeidung einer Unterversorgung der pflegebedürftigen Person an die Entscheidungsträger zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2026,)

Schlagworte

Betreuungsmaßnahme, Betreuungseinrichtung, Kostenerstattungsverfahren

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40277597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33/NOR40277597

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