Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 3,), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz dem Bundesrechenamt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107028

Alte Dokumentnummer

N6199326429J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33/NOR12107028

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