Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 3,), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) sind verpflichtet, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers
    2. Ziffer 2
      Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld
    3. Ziffer 3
      Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher
    4. Ziffer 4
      Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird
    5. Ziffer 5
      Stufe des Pflegegeldes
    6. Ziffer 6
      Art der Behinderung
    7. Ziffer 7
      Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß Paragraph 7,
    8. Ziffer 8
      Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß Paragraph 12,
    9. Ziffer 9
      Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß Paragraph 13,
    10. Ziffer 10
      Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß Paragraph 20, durch Sachleistungen ersetzt wurde
    11. Ziffer 11
      Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 44,
    12. Ziffer 12
      Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 500, ASVG und Aufenthaltsstaat
    13. Ziffer 13
      Auszahlungsbetrag der Pflegegelder
    14. Ziffer 14
      Datum und Art der Anträge
    15. Ziffer 15
      Datum und Art der Erledigungen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40019293

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33/NOR40019293

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