Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 3,), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) sind verpflichtet, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers
    2. Ziffer 2
      Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld
    3. Ziffer 3
      Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher
    4. Ziffer 4
      Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird
    5. Ziffer 5
      Stufe des Pflegegeldes
    6. Ziffer 6
      Art der Behinderung
    7. Ziffer 7
      Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß Paragraph 7,
    8. Ziffer 8
      Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß Paragraph 12,
    9. Ziffer 9
      Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß Paragraph 13,
    10. Ziffer 10
      Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß Paragraph 20, durch Sachleistungen ersetzt wurde
    11. Ziffer 11
      Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 44,
    12. Ziffer 12
      Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 500, ASVG und Aufenthaltsstaat
    13. Ziffer 13
      Auszahlungsbetrag der Pflegegelder
    14. Ziffer 14
      Datum und Art der Anträge
    15. Ziffer 15
      Datum und Art der Erledigungen
    16. Ziffer 16
      Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes
    17. Ziffer 17
      Höhe des Betrages, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.
  5. Absatz 5Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, erforderlichen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.
  6. Absatz 6Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,
    2. Ziffer 2
      Beginn der Leistung,
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.
    Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40154077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33/NOR40154077

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