(6a)Absatz 6 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt einmal jährlich, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPKGH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zum Zweck der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichtserstattung im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens, zur Qualitätssicherung für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen elektronisch zu übermitteln:Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt einmal jährlich, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPKGH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zum Zweck der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichtserstattung im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens, zur Qualitätssicherung für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen elektronisch zu übermitteln:
Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (§ 12 BPGG),Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (Paragraph 12, BPGG),
Übergang des Pflegegeldanspruchs nach § 13 BPGG sowie der Grund für den Übergang nach § 13 BPGG,Übergang des Pflegegeldanspruchs nach Paragraph 13, BPGG sowie der Grund für den Übergang nach Paragraph 13, BPGG,
Information, dass die Person verstorben ist,
Die Herstellung eines Personenbezugs bei der Verarbeitung der in diesem Absatz genannten Daten ist untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind von Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu löschen, sobald sie für die in diesem Absatz festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätesten nach 15 Jahren.