Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
08.01.2018
Außerkrafttretensdatum
08.01.2018
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2)Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4)Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen zu führen.
Schlagworte
Postbediensteter
Im RIS seit
24.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40205699