5. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.Paragraph 32, (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.
(2)Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen,
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsakademie des Bundes.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4)Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zu führen.