Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Abschnitt

Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 32, (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen,
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsakademie des Bundes.
  2. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zu führen.

Schlagworte

Postbediensteter

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12108304

Alte Dokumentnummer

N6199433380J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P32/NOR12108304

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