Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Abschnitt

Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 32, (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe” genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  2. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.

Schlagworte

Postbediensteter

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40035433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P32/NOR40035433

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