4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge "Interministerielle Arbeitsgruppe" genannt) einzurichten.Paragraph 32, (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge "Interministerielle Arbeitsgruppe" genannt) einzurichten.
(2)Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4)Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu führen.