Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen zu führen.

Schlagworte

Postbediensteter

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40172133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P32/NOR40172133

Navigation im Suchergebnis