Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
31.12.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Tritt für den Militärischen Dienst mit 1.9.2009 in Kraft (vgl. § 47
Abs. 17).
Text
Vertretung von Frauen in Kommissionen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
(2)Absatz 2,Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Absatz eins, Bedacht genommen werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.Absatz eins und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.Absatz eins und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), BGBl. I Nr. 305/1961, § 32b RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach § 180 RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach Paragraph 32, des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 32 b, RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach Paragraph 180, RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.
Schlagworte
Kommissionsmitglied
Im RIS seit
30.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40115738