Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Tritt für den Militärischen Dienst mit 1.9.2009 in Kraft (vgl. § 47
Abs. 17).

Text

Vertretung von Frauen in Kommissionen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2,Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Absatz eins, Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach Paragraph 32, des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 32 b, RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach Paragraph 180, RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.

Schlagworte

Kommissionsmitglied

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40115738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P10/NOR40115738

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