Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

Begründung eines Dienst- oder

Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 10, (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.

  1. Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
    2. Ziffer 2
      im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge
    des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116401

Alte Dokumentnummer

N6199914266O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P10/NOR12116401

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