Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 10

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vertretung von Frauen in Kommissionen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf die Zusammensetzung nach Absatz eins, Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach Paragraph 32, des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 32 b, RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach Paragraph 180, RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40115739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P10/NOR40115739