Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Beachte

Tritt für den Militärischen Dienst mit 1.9.2009 in Kraft vergleiche Paragraph 47,

Absatz 17,).

Text

Vertretung von Frauen in Kommissionen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2,Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Absatz eins, Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach Paragraph 32, des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 32 b, RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach Paragraph 180, RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.