Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

Begründung eines Dienst- oder

Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 10, (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.

  1. Absatz 2,Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Absatz eins, geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Absatz eins, begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106938

Alte Dokumentnummer

N6199326114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P10/NOR12106938

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