Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

2. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

Begründung eines Dienst- oder

Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 10, (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.

  1. Absatz 2,Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Absatz eins, geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Absatz eins, begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen.