Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Text
2. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
Begründung eines Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses
§ 10. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.Paragraph 10, (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.
(2)Absatz 2,Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Abs. 1 geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Abs. 1 begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen.Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Absatz eins, geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Absatz eins, begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen.