Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16c
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
30.04.2015
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Änderungsdienst
§ 16c.Paragraph 16 c,
Soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK zur Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzusetzen.
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40147368