Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Änderungsdienst

Paragraph 16 c,

Soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK zur Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzusetzen.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16c/NOR40147368

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