Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
Paragraph 16 c
01.11.2013
30.04.2015
Soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK zur Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzusetzen.