Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Tritt mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 17).

Text

Änderungsdienst

Paragraph 16 c,

Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenanwendung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familien- oder Nachname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40169877

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16c/NOR40169877

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