(3)Absatz 3,Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung kann die Meldebehörde auch dadurch entsprechen, daß sie sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermittelt.Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten gemäß Absatz eins, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung kann die Meldebehörde auch dadurch entsprechen, daß sie sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermittelt.