Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.10.2023

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Tritt mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 17).

Text

Änderungsdienst

Paragraph 16 c,
  1. Absatz eins,Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familienname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.
  2. Absatz 2,Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Absatz eins, nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Vornamen, Familiennamen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (Paragraph 14, E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Absatz 2, zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40211750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16c/NOR40211750

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