Absatz 2,Die Art der gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Meldedaten ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.
Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,
Paragraph 16 c
01.04.2001
28.02.2002
Wanderungsstatistik
Paragraph 16 c, (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt laufend die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der bei ihnen vorgenommenen Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu übermitteln.