Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40017739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P22a/NOR40017739

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