Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Text

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.