Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
    1. Litera a
      Namen,
    2. Litera b
      Geschlecht,
    3. Litera c
      akademischen Grad,
    4. Litera d
      Geburtsdatum,
    5. Litera e
      Geburtsort,
    6. Litera f
      Staatsbürgerschaft,
    7. Litera g
      Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 19 a, MeldeG),
    8. Litera h
      Größe,
    9. Litera i
      besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
    10. Litera j
      Lichtbild,
    11. Litera k
      die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,
    12. Litera l
      Unterschrift sowie
    13. Litera m
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz) und
    14. Litera n
      Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder
    des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Absatz eins, sowie die weiteren Daten nach Paragraph 22 b, Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Für eine Ermittlung der Daten nach Absatz 2, dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Absatz eins, Litera k, verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.
  4. Absatz 4,Gemäß Absatz 2, verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.
  5. Absatz 5,Die Verfahrensdaten nach Absatz 2, sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
  6. Absatz 5 a,Die Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,), und spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments unter Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.
  7. Absatz 6,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Reisepassnummer, Zurückweisung

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40202666

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P22a/NOR40202666

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