Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 22 a,

Die Paßbehörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Dabei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeiten. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065318

Alte Dokumentnummer

N4199549554J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P22a/NOR12065318

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