Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22a
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.04.2001
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verwendung personenbezogener Daten
§ 22a.Paragraph 22 a,
Die Paßbehörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Dabei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeiten. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065318
Alte Dokumentnummer
N4199549554J