Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

29.03.2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung

und in lokalen Anwendungen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
    1. Litera a
      Namen,
    2. Litera b
      Geschlecht,
    3. Litera c
      akademischen Grad,
    4. Litera d
      Geburtsdatum,
    5. Litera e
      Geburtsort,
    6. Litera f
      Staatsbürgerschaft,
    7. Litera g
      Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 19 a, MeldeG),
    8. Litera h
      Größe,
    9. Litera i
      besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
    10. Litera j
      Lichtbild,
    11. Litera k
      Unterschrift sowie
    12. Litera l
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz) und
    13. Litera m
      Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder
    des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu überlassen.
  2. Absatz 2,Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Absatz eins, sowie die weiteren Daten nach Paragraph 22 b, Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Für eine Ermittlung der Daten nach Absatz 2, dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  4. Absatz 4,Gemäß Absatz 2, verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.
  5. Absatz 5,Die Verfahrensdaten nach Absatz 2, sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
  6. Absatz 6,Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.

Schlagworte

Reisepassnummer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P22a/NOR40076284

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