Passgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,
Paragraph 22 a
01.01.1996
30.04.2001
Die Paßbehörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Dabei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeiten. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses.