Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 i

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Beitragserhebung

Paragraph 21 i,

  1. Absatz eins,Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.
  3. Absatz 3,Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
  4. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.