Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 i

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Text

Beitragserhebung

Paragraph 21 i, (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

  1. Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
  2. Absatz 3,Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
  3. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.