Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 13, Absatz 10, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin.

  1. Absatz 2,Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  4. Absatz 5,Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
  5. Absatz 6,Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124036

Alte Dokumentnummer

N7199221250J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P75/NOR12124036

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