Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 Absatz eins, in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

  1. Absatz 2,An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Mai 1995 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf.
  2. Absatz 3,Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  4. Absatz 5,Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
  5. Absatz 6,Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.
  6. Absatz 7,Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.
  7. Absatz 8,Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

  1. Absatz 9,Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß Paragraph 17, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
  2. Absatz 10,Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist Paragraph 48, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 11,Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.
  4. Absatz 12,Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 2, in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 13,Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 14,Paragraph 49, Absatz 4, ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.
  7. Absatz 15,Die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.
  8. Absatz 16,Anmerkung, tritt mit 1. 3. 1999 in Kraft)
  9. Absatz 17,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1999 in Kraft)
  10. Absatz 18,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1999 in Kraft)
  11. Absatz 19,Anmerkung, tritt mit 1. 3. 1999 in Kraft)
  12. Absatz 20,Anmerkung, tritt mit 13. 1. 1999 außer Kraft)

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128387

Alte Dokumentnummer

N7199956865L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P75/NOR12128387

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