Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

04.08.1995

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 Absatz eins, in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

  1. Absatz 2,Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 4,Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  4. Absatz 5,Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
  5. Absatz 6,Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.
  6. Absatz 7,Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125540

Alte Dokumentnummer

N7199439931J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P75/NOR12125540

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