(2)Absatz 2,Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des § 6 Z 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und des § 30 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.