Absatz 2,Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.