Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 Absatz eins, in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.
  2. Absatz 2,An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (Paragraphen 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4,) und Freibeträge (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2,) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.
  3. Absatz 3,Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  5. Absatz 5,Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
  6. Absatz 6,Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.
  7. Absatz 7,Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.
  8. Absatz 8,Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

    Weiters gilt abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

  9. Absatz 9,Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß Paragraph 17, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
  10. Absatz 10,Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist Paragraph 48, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  11. Absatz 11,Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.
  12. Absatz 12,Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 2, in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  13. Absatz 13,Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  14. Absatz 14,Paragraph 49, Absatz 4, ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.
  15. Absatz 15,Die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.
  16. Absatz 16,Anstelle der in den Paragraphen 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:
    1. Ziffer eins
      5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins,
  17. Absatz 17,Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 29, bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß Paragraph 29, in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.
  18. Absatz 18,Im Studienjahr 1999 aus 2000, dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.
  19. Absatz 19,Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 3, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
  20. Absatz 20,Paragraph 49, Absatz eins, in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.
  21. Absatz 21,Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde endet mit 31. August 2001.
  22. Absatz 22,Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.
  23. Absatz 23,Durch Paragraph 4, Absatz eins, werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004, Seite 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004, Seite 44, umgesetzt.
  24. Absatz 24,Paragraph 50, Absatz 6, ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.
  25. Absatz 25,Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.
  26. Absatz 26,Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 4, 23, Absatz 2 und 3, 46 Absatz eins, Ziffer 2, 53, Absatz 2, 56 a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  27. Absatz 27,Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß Paragraph 23, in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nachweisen.
  28. Absatz 28,Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.
  29. Absatz 29,Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der ab 1. September 2007 geltenden Bestimmungen um 12% zu erhöhen. Die Studierenden sind über diese Erhöhung zu informieren.
  30. Absatz 30,Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab 1. September 2008 geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.
  31. Absatz 31,Paragraph 18, Absatz 7, ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.
  32. Absatz 32,Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 entspricht abweichend von Paragraph 52 c, Absatz 2, dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von Paragraph 52 c, Absatz 6, zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.
  33. Absatz 33,Für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. September 2014 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage neu zu berechnen und auszubezahlen, sofern diese Berechnung zu einem höheren Auszahlungsbetrag führt.
  34. Absatz 34,Studierende, die vor Inkrafttreten des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, eine Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, bezogen haben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Höchststudienbeihilfe, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.
  35. Absatz 35,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat den Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  36. Absatz 36,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat die erhöhte Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  37. Absatz 37,Vereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor dem 1. September 2017 abgeschlossen werden, bleiben auch nach Inkrafttreten des Paragraph 52 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, aufrecht.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 94/1999

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40182009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P75/NOR40182009

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