Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 52

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt
Ergänzende Förderungen

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
  2. Absatz 2,Fahrtkostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
  3. Absatz 3,Für Fahrtkostenzuschüsse ist jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P52/NOR40244284

Navigation im Suchergebnis