Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt
Fahrtkostenbeihilfe
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.
(2)Absatz 2,Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
(3)Absatz 3,Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden.Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist Paragraph 51, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12124900
Alte Dokumentnummer
N7199328006J