Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt

Fahrtkostenbeihilfe

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.
  2. Absatz 2,Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
  3. Absatz 3,Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist Paragraph 51, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124900

Alte Dokumentnummer

N7199328006J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P52/NOR12124900

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