Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt
Fahrtkostenbeihilfe
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.
(2)Absatz 2,Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12124013
Alte Dokumentnummer
N7199221227J