Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.09.1996
Außerkrafttretensdatum
12.01.1999
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt
Fahrtkostenzuschuß
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
(2)Absatz 2,Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
(3)Absatz 3,Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12126262
Alte Dokumentnummer
N7199655093J