Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt

Fahrtkostenbeihilfe

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S.
  2. Absatz 2,Studienbeihilfenbezieher gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, deren soziale Lage unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens zu beurteilen ist, haben bis zu dem Monat, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 100 S, sofern die Entfernung zwischen der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, und der Gemeinde des Studienortes 200 km übersteigt. Bei einer Entfernung von mehr als 300 km beträgt die Fahrtkostenbeihilfe monatlich 180 S und bei einer Entfernung von mehr als 500 km 300 S monatlich. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Maßgeblich ist die kürzeste Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel, so ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.
  3. Absatz 3,Fahrtkostenbeihilfen werden jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt und gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, für welche Gemeinden die Voraussetzungen des Absatz 2, zutreffen.
  5. Absatz 5,Für die Rückzahlung von Fahrtkostenbeihilfe ist Paragraph 51, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126016

Alte Dokumentnummer

N7199549578J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P52/NOR12126016

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