Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
    1. Ziffer eins
      Studienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      Versicherungskostenbeiträge,
    3. Ziffer 3
      Studienzuschüsse und
    4. Ziffer 4
      Beihilfen für Auslandsstudien.
  2. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrtkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Studienabschluss-Stipendien,
    3. Ziffer 3
      Reisekostenzuschüsse,
    4. Ziffer 4
      Sprachstipendien,
    5. Ziffer 5
      Leistungsstipendien,
    6. Ziffer 6
      Förderungsstipendien und
    7. Ziffer 7
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  3. Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40013579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P1/NOR40013579

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