I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
Versicherungskostenbeiträge und
Beihilfen für Auslandsstudien.
(2)Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
Studienabschluss-Stipendien,
zuerkannt werden.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4)Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.