Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

  1. Ziffer eins
    Studienbeihilfe,
  2. Ziffer 2
    Fahrtkostenbeihilfe,
  3. Ziffer 3
    Studienzuschuß und
  4. Ziffer 4
    Beihilfe für Auslandsstudien.
  1. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Leistungsstipendien,
    2. Ziffer 2
      Förderungsstipendien und
    3. Ziffer 3
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  2. Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  3. Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123962

Alte Dokumentnummer

N7199221176J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P1/NOR12123962

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