I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
Beihilfe für Auslandsstudien.
(2)Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
zuerkannt werden.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4)Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.