Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

  1. Ziffer eins
    Studienbeihilfen,
  2. Ziffer 2
    Versicherungskostenbeiträge,
  3. Ziffer 3
    Studienabschlussstipendien und
  4. Ziffer 4
    Beihilfen für Auslandsstudien.
  1. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrtkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Reisekostenzuschüsse,
    3. Ziffer 3
      Sprachstipendien,
    4. Ziffer 4
      Leistungsstipendien,
    5. Ziffer 5
      Förderungsstipendien und
    6. Ziffer 6
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  2. Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  3. Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128344

Alte Dokumentnummer

N7199956821L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P1/NOR12128344

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