Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

  1. Ziffer eins
    Studienbeihilfen,
  2. Ziffer 2
    Versicherungskostenbeiträge und
  3. Ziffer 3
    Beihilfen für Auslandsstudien.
  1. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrtkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Studienabschluss-Stipendien,
    3. Ziffer 3
      Reisekostenzuschüsse,
    4. Ziffer 4
      Sprachstipendien,
    5. Ziffer 5
      Leistungsstipendien,
    6. Ziffer 6
      Förderungsstipendien und
    7. Ziffer 7
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  2. Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  3. Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.