Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9, (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).

  1. Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen, wobei jedenfalls der Schillingbetrag anzuführen ist.
  2. Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  3. Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12090632

Alte Dokumentnummer

N5199853212L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P9/NOR12090632

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